Verlesen am 18. November 1784 durch Prof Wilhelm Ludwig Dreher
Statuten / Der / ALUMNORUM in den vier besez= / ten Clöstern des Herzogthums Würtemberg, / Wie solche / Auf Gnädigsten Befehl / Des / Durchlauchtigsten Herzogs, / Carls, / zu Würtemberg etc. etc / Aus der Kirchen-Ordnung, und samtlich zuvor ertheilten / Recessen zusammen gezogen, und auf gegenwärtige / Zeit eingerichtet, / auch von / Seiner Hoch-Fürstlichen Durchlaucht / bestättiget worden, / Im Jahr Christi / 1757. […] Von Gottes Gnaden / Carl, / Herzog zu Würtemberg etc. etc.
Da die Verordnungen und Anstalten der vier Closter-Schulen des Landes auf den lautern Zweck der Ehr- und Dienstes GOttes zu Bewahrung Seines heiligen göttlichen Worts und theuren Evangelii, auch sorgfältiger Beobachtung der nöthigen Ordnung quoad Studia , und einer rechtschaffenen Aufführung quoad Mores gerichtet sind: Als wollen und verordnen Wir, / daß Unsere jedesmalige Alumni nachgemeldten Statuten und Gesetzen beständig nachzuleben sich alles Ernstes befleissen sollen.
Das Erste Capitel.
Von den Pflichten und dem rechten Bezeugen der Alumnorum. Und zwar
I. Was Sie fürnehmlich gegen GOtt zu beobachten haben.
§. 1. / Wahre GOttesfurcht. / Wie nun
Unsere Alumni, da sie GOtt und Seinem künfftigen Dienst in denen
Kirchen und Schulen des Landes besonders gewidmet sind, leicht von
selbsten erkennen, daß vor GOtt und in Seiner Furcht zu wandlen ihnen
zweyfach gebühre; man auch solch rechtschaffenen Sinn und Herz gegen
GOtt billig Bey dem Closters-Eintritt schon von ihnen allen vermuthen
sollte: Also ist um so mehr und unumgänglich nöthig, daß vor allen
Dingen eine wahre herzliche und heilige Furcht GOttes, des
Allerhöchsten, der sichere und lautere Grund alles ihres Thuns,
Wandels und Studierens seye.
[…]
II. Wie sich die Alumni gegen ihre Vorgesezte, als Prälaten,
Closter-Professores, Eltern und Pfleger zu verhalten haben.
§. 1. / Prälaten und Professores. / Weilen Unsere Prälaten der Clöster ordentliche
Häupter, und nebst denen Closters-Professoribus Unseren Alumnis zu
ihren Vorgesezten gnädigst verordnet sind: also sollen auch ersagte
Alumni diesen ihren Vorgesezten bey allen und jeden Gelegenheiten den
schuldigen Respect und gebührende Reverenz erzeigen, und sich nicht
gelüsten lassen, selbige weder mit Geberden und Worten, noch
vielweniger aber mit Werken und der That zu beleidigen, oder sich
ihnen zu widersetzen, sondern vielmehr in Gefolg dieser Unserer
ernstlichen Verordnung, und der bey ihrer Reception von sich
gegebenen Handtreu schuldig und gehalten seyn, Ihnen in allen Ihrem
Amtlichen Gebott und Verbotten willig und sträcklich zu gehorsamen;
allermaßen alle diejenige Alumni, welche sich unterfangen würden, den
ihren Vorgesezten schuldigen Gehorsam subordinations-widrig zu
versagen, oder sich Denenselben freventlich zu widersetzen,
diesertwegen nach der Wichtigkeit der Uebertrettung exemplarisch
bestrafft, und neben der Straff jederzeit, auch noch in sonderheit zu
einer offentlichen Deprecation bey ihren beleidigten Vorgesezten
unnachläßig angehalten werden sollen.
§. 2. / Besonders sollen Unsere Alumni an
den Angehörigen und Domestiquen Unserer Prälaten und Professorum,
wegen etwann vorhergegangener wohlverdienter Ahndung und Bestraffung,
sich keineswegs zu rächen suchen, noch weniger ausser dem Closter,
und nach völliger Abkunfft aus demselben durch unbegründete üble
Nachrede und Lästerung, mit schändlichem Undank sich an ihren
Vorgesezten versündigen, vielmehr aber die auf sie gewandte Gedult,
Sorg und Liebe, als rechtschaffene Schüler und Studenten von selbst
thun, Taglebens erkennen und rühmen.
[…]
IV. Wie sich die Closter-Alumni gegen einander verhalten sollen.
[…]
§. 8. / Andere nicht beunruhigen. / Sonderlich soll keiner den andern an seinem
Studieren, in was Weg solches geschehen möchte, verhindern oder
abhalten; und derhalben fürnehmlich in ihren Kammern, Museis und wo
das Studieren geübet wird, alles ungestümmen Wesens mit klopfen,
poldern, springen, pfeiffen, werfen, singen, schreyen oder anderem
sich enthalten, und still seyn, bey privirung seines Weins auf zween
Tage.
§. 9. / Andere nicht verführen./ So soll auch keiner durch frechen oder heimlich
unrichtigen Wandel dem andern zum Anstoß und Aegerniß werden, Oder
mit Vorsatz denselben, sonderlich zu den Lüsten der Jugend, zu
verführen, und in gleichen bösen Sinn zu verleiten suchen, und damit
sich und seinen Commilitonem verderben, wie bey jüngern und
ungeübtern mehrmalen geschieht, zu würklicher und künfftig noch
schwehrerer Verantwortung vor GOtt und Menschen.
[…]
V. Wie sich die Alumni gegen den Closter-Officianten und andere
erzeigen sollen.
[…]
§. 5. / Famulus. / Den Famulum haben Unsere Alumni als eine
personam publicam bescheidentlich zu behandlen, nicht verächtlich zu
halten, oder mit Drohen und Schelten zu beschwehren, auch nicht mit
unnöthigem Umspringen zu fatigiren, noch unbillige und wider die
Statuta lauffende Dinge ihme aufzugeben oder anzumuthen. Hingegen
solle er auf keinerley Weise es mit allen oder einem und dem andern
heimlich halten, kauffen, anschaffen, zuschieben, verschweigen,
colludiren, zu Eigennuz, Schwächung der Disciplin u. s. m. sondern
als Censor perpetuus fürnehmlich bey dem Prälaten von allem, was
heimlich vorgehet, und von ihm bemerkt werden sollte, gewissenhaft
Nachricht geben.
[…]
Das Dritte Capitel.
Von der Closter-Disciplin.
Damit auch unter den Alumnis bey solch ihrem Closter-Leben weiter
Wohlstand Zucht und Ordnung erhalten werde; daher fernere Verordnung
nöthig seyn will, in welche selbige sich zu fügen oder das Closter zu
meiden haben: so ordnen und befehlen Wir weiters, und zwar
§. 1. / Offentliches Gebet. / Sollen alle und jede Alumni des Morgens, sobald
das Zeichen zur gesezten Zeit, nehmlich Sommers um 5. Uhr, und
Winters um 6. Uhr, gegeben wird, unverweilt und zumal in gehörigem
Habit geziemend erscheinen, und die Preces publicae von allen mit
Ehrfurcht und Devotion zu Erbittung nöthigen Seegens verrichtet; die
muthwillige Versaumniß aber als eine offenbahre Verachtung GOttes und
seines Seegens ohnfehlbar gestraffet werden.
und so weiter und so weiter
Mail an Martin Jucker
Zuletzt aktualisiert am 6. August 2005